Satzung des „Unternehmensnetzwerk Altmark – Verein für Wirtschaftsförderung – e. V. (UNA e. V.)”

(im weiteren Verein)

Präambel

Der Unternehmensnetzwerk Altmark – Verein für Wirtschaftsförderung – e. V. (UNA e. V.)” versteht sich als wichtiges Bindeglied zwischen den unterschiedlichen Interessenlagen bei der wirtschaftlichen Entwicklung der Region Altmark. Dabei steht die Interessenvertretung der Wirtschaft im regelmäßigen Austausch mit Politik, Verwaltung und weiteren regionalen Akteuren im Mittelpunkt der Aktivitäten, wobei der UNA e. V. in die gesamte Altmark ausstrahlen soll. Innovative Ansätze sollen einen Beitrag zur Stabilisierung der regionalen Wirtschaft leisten und gleichzeitig zur Identifikationsbildung der Bevölkerung mit der Region beitragen. Dazu  ist die Verbindung zwischen sämtlichen wirtschaftlichen Akteuren und deren Interessenvertretungen sowie der Wissenschaft und Forschung in der Region zu entwickeln.

1. Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung und der Ansiedelung von Unternehmen im Landkreis Stendal und im Altmarkkreis Salzwedel sowie die Initiierung tragfähiger Entwicklungs- und Innovationsprozesse in der regionalen und überregionalen Wirtschaft.

(2) Zu diesem Zweck hat der Verein insbesondere:

a) die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder gegenüber der Verwaltung und der Politik zu vertreten;

b) die Mitglieder, interessierte Investoren und niederlassungsinteressierte Unternehmen und Unternehmer sowie deren jeweilige Mitarbeiter und deren Familien im Sinne ihrer Aufgaben als Dienstleistungspartner in allen einschlägigen technischen, wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Fragen zu beraten und zu unterstützen.

(3) Zur Verwirklichung dieser Aufgaben wird der Verein:

a) einen effizienten Informationsaustausch unter den Mitgliedern und mit den Partnern organisieren und realisieren;

b) Möglichkeiten und Formen des Zusammenwirkens von Unternehmen und Einrichtungen entwickeln und fördern mit dem Ziel, die regionale Wertschöpfung zu erhöhen; dazu gehören insbesondere die Entwicklung von Konzepten und Projekten sowie deren Umsetzung zur praxisorientierten Personalentwicklung und Qualifizierung;

c) die unter § 1 (2) b Genannten durch die Bereitstellung von regionalen und überregionalen Marktdaten und deren Verarbeitung zu Marktanalysen unterstützen und ihren Marktzugang fördern;

d) in engem Kontakt mit der Hochschule Magdeburg – Stendal und anderen Forschungseinrichtungen einen praxisnahen und an den Bedürfnissen der Mitglieder orientierten Wissenstransfer und die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützen;

e) regionale Innovationspotentiale anregen und unterstützend verstärken; dazu sind insbesondere effiziente Partnerschaften (Entwicklung, Finanzierung, Realisierung) und Fördermöglichkeiten zu entwickeln und nutzbar zu machen;

f) den engen Kontakt mit regionalen und überregionalen Entscheidungsträgern suchen, um sowohl für die Leistungsfähigkeit der Region zu werben aber auch über die aktuellen Probleme, Aufgaben und Ziele seiner Mitglieder zu unterrichten und gemeinsame Lösungsansätze zu erreichen;

g) durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse halten, die Medien (Fach- und Publikationszeitungen und -zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) ständig über Probleme, Anliegen und Wünsche des Vereins und seiner Mitglieder in Kenntnis setzen sowie für ein positives Image des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeitsarbeit sorgen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der gültigen Fassung.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen ist die Erstattung von Aufwendungen, die dem Vereinszweck dienen.

(6) Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein arbeitet unabhängig von politischen Parteien und Vereinigungen.

(8) Der Verein will das „Know-How“ der Gruppen bündeln, die sich für die Wirtschaft in der Region Altmark interessieren.

Dieser Zweck soll unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen, der an der Wirtschaft Beteiligten und den Vereinsmitgliedern verwirklicht werden.

2. Zielsetzung für die regionale Wirtschaft

Im Mittelpunkt stehen der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Altmark. Dazu bedarf es der besonderen Unterstützung:

a) bei der Akquisition und Ansiedelung neuer Betriebe, insbesondere der als Kernbranchen definierten Bereiche;

b) bei der Standortsicherung unter besonderer Berücksichtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungsbereiches;

c) beim Strukturwandel durch Beratung und Betreuung von Betrieben;

d) bei der Beteiligung in allen denkbaren Formen an bestehenden und neu zu entwickelnden Betrieben jeweils mit dem Ziel, einer Start- beziehungsweise Übergangsunterstützung;

e) bei der Existenzgründung.

3. Name und Rechtsform

(1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen:

„Unternehmensnetzwerk Altmark – Verein für Wirtschaftsförderung – e. V. (UNA e. V.)”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stendal.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können Unternehmen, Betriebe und Institutionen werden, die in der Altmark tätig sind und durch Dienst- oder andere (z. B. wissenschaftliche oder journalistische) Leistungen einen Beitrag zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Region erbringen.

(2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, Körperschaften und sonstige Verbände werden, die in der Region Altmark ansässig oder tätig und die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

(3) Vereinsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse und sonstigen Bedeutung, die diese Personen und Vereinigungen besitzen, eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt.

(4) Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende durch seine Unterschrift zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod beziehungsweise bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen;

b) durch Austritt, der zum Ende des Kalenderjahres erklärt und dem Vorstand spätestens bis zum 01.10. des Kalenderjahres mitgeteilt werden muss;

c) durch förmliche Ausschließung durch Beschluss des Vorstandes gemäß § 4 (6).

(6) Der Vorstand kann den Ausschluss aussprechen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 4 (1) – (3) weggefallen sind;

b) das Mitglied gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt;

c) das Mitglied seine Zahlungen einstellt.

Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen die Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Einlagen, Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt bestehen.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand einzuhalten.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein sämtliche zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die unter anderem durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. Der Vorstand,

Der Vorstand kann ferner einen Beirat bestellen, dem eine beratende Funktion zukommt und der damit nicht Organ im Sinne des Vereins ist.

7. Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft eine ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche oder fernschriftliche (Telefax) Einladungen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Einladung muss an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden.

Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Tagung vorschlagen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 vom Hundert der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

b) Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung und Satzungsänderungen;

c) die Beitragsordnung;

d) die hiermit für zulässig erklärte Beschwerde eines Beitrittswilligen gegen eine Entscheidung des Vorstandes nach § 4 (6);

e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens in diesem Falle.

(5) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder, die Übertragung der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte auf andere Mitglieder oder Nichtmitglieder ist nicht zulässig.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen, soweit nicht in dieser Satzung oder gesetzlich etwas anderes bestimmt wird. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Eine Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn wenigstens 1/3 der Erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Ansonsten erfolgt die Abstimmung offen durch Handzeichen. Änderungen der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter/Schriftführer und einem Schatzmeister zusammen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ihre Amtsperiode endet mit der Entlastung des Vorstands.

Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstands im Amt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die jeweils eine Niederschrift anzufertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist bei vollständiger Anwesenheit gegeben. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Erstellung des Haushaltsplans;

d) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

e) Repräsentation des Vereins;

f) Kontrolle der Erfüllung der Vereinszwecke;

g) Koordinierung der Mitgliederorganisationen und Interessenvertretungen geschäftlicher Akteure der Region;

h) Zugänglichmachung von Jahresbericht und Haushaltsplan für alle Mitglieder.

9. Beirat

(1) Der Beirat wird aus mehreren Personen zusammengesetzt, deren Anzahl nach den Erfordernissen des Vereins festgelegt wird und die nicht zwingend Mitglied des Vereins sein müssen. Sie sollen ein hohes Maß an fachlicher und organisatorischer Erfahrungen bei der Gestaltung wirtschaftlicher Entwicklungsprozesse besitzen und müssen diese in den Verein förderlich einbringen wollen.

(2) Vornehmliche Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand durch Beschluss berufen.

10. Finanzen

(1) Für die ordnungsgemäße Buchführung und die Gewährleistung der finanziellen Kontrollierbarkeit des Vereins ist der vom Vorstand bestimmte Schatzmeister zuständig.

(2) Er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

(3) Der Schatzmeister hat in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

11. Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an den Förderkreis der Hochschule Magdeburg-Stendal, Standort Stendal e. V. Dieser darf das übergebene Vermögen nur entsprechend seiner dann gültigen Satzung verwenden.

Mitgliedsbeiträge

Unser Mitgliedsbeitrag ist abhängig von der Größe des Unternehmens und versteht sich als Jahresbeitrag.

Einzelpersonen

5000pro Jahr

Firmen / Freiberufler

5000pro Jahr
  • 1 Mitarbeiter

Firmen / Freiberufler

10000pro Jahr
  • 2-5 Mitarbeiter

Firmen / Freiberufler

20000pro Jahr
  • 6-30 Mitarbeiter

Firmen / Freiberufler

40000pro Jahr
  • mehr als 30 Mitarbeiter

Bei Fragen oder Bedarf an weiteren Informationen wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Vorstandsmitglieder.

Lassen Sie sich überzeugen

Finanzierungen sind Vertrauenssache. Lernen Sie uns kennen und überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz in finanzierungs und wirtschaftlicher Hinsicht. Vereinbaren Sie jetzt Ihre unverbindliche Erstberatung.

Beratungstermin vereinbaren